Aber das ist noch nicht alles! Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 beteiligt sich jetzt das Finanzamt an den Kosten. Die maximal mögliche Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen.
Berücksichtigt werden Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie die Erneuerung von Fenstern, Außentüren, Heizungs- oder Lüftungsanlagen.
Die Steuerermäßigung beträgt 7 % der Aufwendungen (max. 14.000 Euro) im ersten und zweiten Jahr der Sanierungsmaßnahme und 6 % der Aufwendungen (max. 12.000 Euro) im übernächsten Kalenderjahr (Es werden daher Sanierungskosten bis 200.000 Euro pro Objekt gefördert). Je Objekt beträgt die Förderung also maximal 40.000 Euro.
Hinsichtlich der Ausgestaltung weiterer Anforderungen, insbesondere an förderfähigen energetischen Maßnahmen, besteht eine Verordnungsermächtigung der Bundesregierung. Zum Beispiel muss die Immobilie älter als 10 Jahre sein.
Die Förderung gilt für Baumaßnahmen ab 01. Januar 2020.
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